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Umsatzsteuer | Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
 
		 
		(1) Der Unternehmer muss den
		buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung
		(§ 6 Abs. 4 UStG i. V. mit § 13
		UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die
		Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat.
		(2) Der Unternehmer kann fehlende oder
		fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum
		Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für
		Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder
		berichtigen. (3) Wird der Buchnachweis weder
		rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder
		berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund
		der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des
		§ 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung
		der Re...