Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Geschäftsanschrift „c/o” bei GmbH
Eine GmbH darf in die Anmeldung ihrer Geschäftsanschrift im Handelsregister auch den Zusatz „c/o” aufnehmen. Ist dem Handelsregister eine Anschrift zu entnehmen (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG), unter der zuverlässig Zustellungen an die Gesellschaft möglich sind, wird durch den Zusatz „care of” der Zustellungsort nicht verdunkelt, sondern die Anschrift konkretisiert und die Zustellung erleichtert. Der Streitfall betraf die Anschrift der Liquidatorin im Anschluss an den Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Registergericht und Landgericht hatten rechtliche Bedenken und den notwendigen Gläubigerschutz dafür angeführt, dass die anzumeldende Geschäftsanschrift keinen c/o-Zusatz enthalten dürfe.