Last-Minute-Check Verfahrensrecht
2009
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Teil C: Erbschaftsteuer/Bewertung
Abschnitt 1: Bewertung des Grundvermögens
1I. Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten
[i]Grundbesitzwerte werden von den Lagefinanzämter gesondert festgestelltFür Zwecke der ErbSt werden Grundbesitzwerte − sog. Bedarfswerte – gesondert feststellt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Zuständig ist das jeweilige Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG). Die Bescheide über den Grundbesitzwert sind Grundlagenbescheide für den ErbSt-Bescheid bzw. im Falle eines Betriebsgrundstücks für den Feststellungsbescheid über den Wert des Betriebsvermögens.
Im Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG folgende Feststellungen zu treffen:
Wert der wirtschaftlichen Einheit.
Art der wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betriebsgrundstück).
Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit.
Bei mehreren Beteiligten ist auch die Höhe der Anteile festzustellen.
Beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft. Die Aufteilung erfolgt durch das ErbSt-Finanzamt nach der Erbquote (Tz. 73 Abs. 2 Nr. 2 lit. b des gleich lautenden Ländererlasses v. , BStBl 2007 I 314, abgedruckt als Anl. 2 zu den ErbStR – Zitierweise in der Folge: Anl. 2 ErbStR).
2II. Bewertungsgrundsätze
[i]Generelle Öffnungsklausel für alle GrundbesitzwerteGrundbesitzwerte...