Verlust des Rügerechts; Frage, ob ausländische Zeugen im Finanzgerichtsprozess zu stellen sind, ist nicht klärungsbedürftig
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EG Art. 39, GG Art. 103, ZPO § 295
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise begründet worden.
Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen wollen, fehlt es an dessen schlüssiger Darlegung schon deshalb, weil die Kläger vortragen, die Darstellung des Finanzgerichts, sie hätten den —angeblich— übergangenen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, sei irreführend. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs geht das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. , BFH/NV 2007, 1171, m.w.N.). Deshalb können die Kläger mit der Rüge solcher Verfahrensfehler nicht mehr gehört werden, wenn der entsprechende Beweisantrag nur schriftsätzlich gestellt worden ist.
Fundstelle(n):
JAAAD-26969