BGH Urteil v. - XI ZR 291/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RBerG Art. 1 § 1; RBerG Art. 1 § 5; VerbrKrG § 9 Abs. 1; VerbrKrG § 9 Abs. 4; BGB § 139; BGB § 812 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 9 U 94/03 vom LG Wiesbaden, 5 O 81/02 vom

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr deren Rechtsvorgängerin zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gewährt hat.

Die Klägerin, eine damals 28 Jahre alte Redaktionsassistentin mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 52.800 DM, wurde im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an der D. KG (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichnete am ein mit "Beitrittserklärung, Treuhandauftrag und Vollmacht" überschriebenes Formular, in dem sie die Pr. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu begründen sowie zu deren Finanzierung ein Darlehen in Höhe von 53.300 DM aufzunehmen und hierfür die erforderlichen banküblichen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Zugleich beauftragte sie die Treuhänderin, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Ferner verpflichtete sie sich zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme.

Der Zeichnungsschein enthält folgende von der Klägerin gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung:

"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die PR. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Grundlagen sind der Verkaufsprospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages."

Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen:

"Mit dem vorliegenden "Treuhandauftrag und Vollmacht" beauftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzuschließen. ... Soweit vom Anleger beantragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Darlehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten."

Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt:

"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluß-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."

Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, nahm am den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss am 19./ in Vertretung der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einen Darlehensvertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einem bis zum festgeschriebenen Zinssatz von jährlich 8,75%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 433,06 DM beginnend ab dem . Zur Sicherung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin diente neben der Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung die Abtretung des Fondsanteils. Die Darlehensvaluta wurde von der Insolvenzschuldnerin vertragsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt und von dieser zur Tilgung der Einlagenverpflichtung der Klägerin verwendet.

Mit Schreiben vom teilte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Darlehensvertrag nichtig sei und weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgten. Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung gegenüber der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin die Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen in dem Zeitraum von Januar 1998 bis September 2003 geleisteten monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 15.277,98 EUR nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligung, und die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen am 19./ geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist und der Insolvenzschuldnerin hieraus keine Ansprüche mehr gegen sie zustehen. Sie ist der Ansicht, bei Abschluss des Darlehensvertrages wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jedenfalls könne sie analog § 9 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden jeweils in der bis zum geltenden Fassung) die Rückzahlung bereits geleisteter Darlehensraten verlangen und weitere Zahlungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Zahlungsklage nach dem Hilfsantrag und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Insolvenzschuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte hat der von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Klageforderung widersprochen und das unterbrochene Revisionsverfahren aufgenommen. Er begehrt nunmehr, seinen Widerspruch gegen die angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären.

Gründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin im Dezember 1997 geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Treuhandauftrag ebenso wie die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien und die Treuhänderin deshalb bei Abschluss des Darlehensvertrages als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Das Schwergewicht der Aufgaben der Treuhänderin habe in Bezug auf die Realisierung der in ihrer rechtlichen Konstruktion komplizierten Kommanditbeteiligung der Klägerin und der Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Einlage unter Zur-Verfügung-Stellung banküblicher Sicherheiten auf der Rechtsberatung gelegen. Die Tätigkeit der Treuhänderin falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 RBerG. Die Klägerin habe deshalb einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten, während sie keinem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt sei; Darlehensvertrag und Kommanditbeteiligung seien als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG anzusehen, weil der Abschluss des Darlehensvertrages lediglich der Finanzierung der Kommanditbeteiligung der Klägerin gedient habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Insolvenzschuldnerin keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin am 19./ ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin wurde bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Treuhänderin vertreten.

1.

Die in dem von der Klägerin unterzeichneten Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 17 ff.) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (st. Rspr.; vgl. nur , WM 2007, 108, Tz. 20 und vom - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 18 ff., jeweils m.w.N.). Die Vollmacht im Zeichnungsschein hat nicht etwa den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.

2.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Nichtigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht auch nicht über § 139 BGB aus der angeblichen Nichtigkeit des Treuhandvertrages. Denn auch der Treuhandvertrag verstößt, wie der Senat (Urteil vom - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 21) für einen gleich lautenden Vertrag ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der Schwerpunkt der von der Treuhänderin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treuhänderin hat nach dem Inhalt des Treuhandvertrages kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treuhandauftrag", nach dem die Treuhänderin der Klägerin in allen Vertragsund Verwaltungsfragen als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Bei diesem Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht unter dem Gesichtspunkt eines - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten - Schadensersatzanspruchs mit ihrer Behauptung befasst, sie sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt bzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Rentabilität des Fonds arglistig getäuscht worden (vgl. dazu Senatsurteil vom - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 32 ff., Tz. 38 m.w.N.). Nachdem das Landgericht den Vortrag der Klägerin insoweit als unsubstantiiert angesehen hatte, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen ergänzt. Ob dies zur Begründung eines solchen Anspruchs ausreicht, wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterer Ergänzung des Sachvortrags, zu prüfen haben. Soweit es danach auf die Frage ankommen sollte, ob der von der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, weist der Senat darauf hin, dass die bislang hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgericht - was die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend sind. Das Berufungsgericht ist von einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG allein deshalb ausgegangen, weil die Eingehung des Darlehensgeschäfts "einzig und allein" der Finanzierung der Fondsbeteiligung der Klägerin gedient habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG darüber hinaus fordert, dass beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (dazu Senatsurteil vom - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25 f. m.w.N.).

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 2327 Nr. 45
DStR 2010 S. 247 Nr. 5
RAAAD-26923

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein