BGH Beschluss v. - 2 StR 264/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 55 Abs. 2

Instanzenzug: LG Gera, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom (Az.: Cs 645 Js 11372/08) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.

Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am , mithin vor dem , dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB.

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-26860

1Nachschlagewerk: nein