BGH Beschluss v. - 2 StR 191/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissingvan Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-26856

1Nachschlagewerk: nein