In Abrechnungsbescheid vorgenommene Umbuchung des durch Aufhebung des Jahres-Umsatzsteuerbescheids begründeten Erstattungsanspruchs
auf das Steuerkonto eines anderen Unternehmens auch nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben rechtmäßig
Leitsatz
1. Wurde in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Jahres-Umsatzsteuerbescheid u.a. festgestellt, dass die klagende
OHG schon vor Beginn des Streitjahres nicht mehr bestanden habe und dass die von der Klägerin in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen
für das Streitjahr angemeldeten und versteuerten Umsätze einem anderen Unternehmen zuzurechnen seien, und hat das Finanzamt
daraufhin den gegen die Klägerin erlassenen Jahres-Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr aufgehoben, obwohl die OHG im Streitjahr
tatsächlich nicht vollbeendet war, so werden für den streitigen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuerzahlungen nicht wieder
die Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume maßgeblich.
2. Sind die Zahlungen aufgrund der Voranmeldungen im Namen und für Rechnung der klagenden OHG geleistet worden, so steht nach
Aufhebung des Jahres-Umsatzsteuerbescheids vielmehr nur ihr ein Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO hinsichtlich der für
das Streitjahr bezahlten Umsatzsteuer zu. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, nunmehr in einem Abrechnungsbescheid und damit
im Erhebungsverfahren die namens der Klägerin bezahlte Umsatzsteuer auf das Steuerkonto eines anderen Unternehmens, das die
streitigen Umsätze möglicherweise erbracht hat, umzubuchen; es kann der OHG die Geltendmachung des durch Aufhebung des Jahres-Umsatzsteuerbescheids
begründeten Erstattungsanspruchs auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben versagen.
Fundstelle(n): RAAAD-26842
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.03.2009 - 11 K 2484/04
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