Keine Entstehung eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 4 EStG vor Abschluss der Liquidation bei nicht unerheblichen
Unsicherheiten über die Höhe des Verlusts
Leitsatz
1. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG realisiert ist, schon vor Abschluss
der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist;
dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit der später tatsächlich erzielte Auflösungsverlust von dem ursprünglich prognostizierten
abweicht. Die Risiken des Ausfalls von Forderungen bzw. einer Inanspruchnahme aus Garantien sind in diesem Zusammenhang nicht
allein mit den nach kaufmännischen Erfahrungen ermittelten Ausfall- und Gewährleistungsraten anzusetzen, weil hinsichtlich
der Höhe des Auflösungsverlusts ein höheres Maß an Gewissheit erforderlich ist, um eine vorgezogene Realisierung zu bejahen.
2. Der mutmaßliche Auflösungsgewinn ist noch mit vielerlei Unsicherheiten behaftet und ist damit noch nicht i.S. von § 17
Abs. 4 EStG realisiert, wenn u.a.
nicht feststeht, ob die von der Gesellschaft aktivierten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von knapp 20.000
Euro realisiert werden können, und nach dem streitigen Stichtag bis zum Abschluss der Liquidation tatsächlich 23 % dieser
Forderungen ausgefallen sind,
der Geschäftsbetrieb noch nicht vollständig eingestellt und nicht abzusehen ist, welchen wirtschaftlichen Erfolg die am streitigen
Stichtag bereits angebahnten Geschäfte künftig noch bringen werden,
noch Gewährleistungsrisiken für einen Garantieumsatz von über 400.000 DM bestehen und nicht abzusehen ist, inwieweit eine
Inanspruchnahme für die am Stichtag bereits abgeschlossenen bzw. erst danach noch durchgeführten Geschäfte zu erwarten ist.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1644 Nr. 20 AAAAD-26839
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.07.2009 - 7 K 3183/05 B
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