Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten
Abweichung von Verständigungsvereinbarungen
Kollektivprokurist nach Schweizer Obligationenrecht ist leitender Angestellter
Leitsatz
1. Im Zweifel ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen als Rechtsmittel auszulegen, um den Eintritt der Rechtskraft aufzuhalten.
2. Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz ist, wer als Arbeitnehmer die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweiz mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich in beide Richtungen überquert.
3. Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht
bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen.
4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft
zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.
5. Auch ein Kollektivprokurist i. S. d. Art. 458 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist leitender Angestellter i.
S. d. Art 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz.
6. Unabhängig davon, wo der leitende Angestellte seine Tätigkeit ausübt, fingiert Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz den Tätigkeitsort
in der Schweiz, es sei denn, die Tätigkeit umfasst lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz.
7. Die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz soll eine Doppelbesteuerung vermeiden und setzt voraus, dass die Schweiz
das Besteuerungsrecht tatsächlich ausübt.
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