Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft als Gestaltungsmissbrauch
Anwendungsvorrang des § 42 AO gegenüber §§ 1 und 7 AStG
Zweistufige Ermessensausübung des FA im Rahmen des § 160 AO
Leitsatz
1. Ausführungen zu der Frage, wann die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, durch die die Tätigkeit der inländischen
Gesellschaft auf eine reine Lohnveredelung reduziert wird, als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist. Im Streitfall wurde ein
Gestaltungsmissbrauch bejaht, da der inländische Veredler wesentliche Entscheidungen z.B. über den Ankauf des Rohstoffes,
die Versendung der Ware und den Vertrieb der fertigen Produkte getroffen hat und die Verlagerung eines Teils der Gewinne auf
die ausländische Gesellschaft allein aus steuerlichen Gründen erfolgte.
2. § 7 AStG setzt im Gegensatz zu § 42 AO neben weiteren Voraussetzungen eine angemessene Gestaltung voraus. § 42 AO geht
daher § 7 AStG logisch vor. Ebenso ist die Anwendung des § 42 AO vorrangig gegenüber § 1 AStG.
3. Bestehen angesichts unterschiedlicher und sich zum Teil wieder aufhebender und rückwirkend geltender Darlehensverträge
erhebliche Zweifel, an wen in welcher Höhe tatsächlich Schuldzinsen gezahlt worden sind und ob der Empfänger den Bezug versteuert
hat, so ist ein Benennungsverlangen als erste Stufe der Ermessenausübung im Rahmen des § 160 AO grundsätzlich rechtmäßig.
4. Die auf der zweiten Stufe des im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO auszuübenden Ermessens zu treffende Entscheidung des
Finanzamts über die steuerlich zu ziehenden Folgerungen aus der mangelnden Empfängernennung kann vom Gericht inhaltlich überprüft,
korrigiert oder ersetzt werden.
Fundstelle(n): ZAAAD-26822
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2008 - 8 K 8374/02 B
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