Jahresabschluss kompakt
1. Aufl. 2009
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S. 12813. Kapitel: Steuerrückstellungen
13.1 Wesentliches zur Bilanzposition
13.1.1 Positionsinhalt
[i]Definition „Steuerrückstellungen“Die Bilanzposition „Steuerrückstellungen“ umfasst:
ungewisse Steuerschulden aus Einkommens- und Ertragssteuern sowie aus sonstigen
Steuern,erwartete Nachzahlungen aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung und
Rückstellungen für Steuerabgrenzung (passive latente Steuern).
Ungewissheit über die Art und Höhe der Steuerschulden besteht bis zur Festsetzung der Steuer. Nach Festsetzung sind die Steuerschulden unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ auszuweisen.
Rückstellungen für erwartete Nachzahlungen aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung sind nur in der Handelbilanz zu bilden, steuerlich sind sie nicht anerkannt.
[i]Passive latente SteuernEine Rückstellung für passive latente Steuern ist zu bilden, sofern aufgrund unterschiedlicher Bilanzierung und Bewertung in Steuer- und Handelsbilanz der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Steueraufwand niedriger ist als der rechnerische Steueraufwand auf das handelsrechtliche Ergebnis (vgl. Kapitel 11.1). Die Rückstellung für passive latente Steuern ist als „davon“-Vermerk oder im Anhang gesondert anzugeben. Alternativ kann ein eigenständiger Ausweis als Sonderposten vor ode...