BFH Beschluss v. - IX B 27/09

Darlegung von Verfahrensfehlern; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 94, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler auch nicht vor.

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. , BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Die —vor dem Finanzgericht (FG) fachkundig vertretenen— Kläger hatten in beiden mündlichen Verhandlungen hinreichend Gelegenheit, zur anstehenden Problematik Stellung zu nehmen; auch zur Frage der Klagerücknahme ist dies in der zweiten mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls geschehen. Darüber hinaus ist nicht dargetan, wozu sie sich im zweiten Termin nicht haben äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. , BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung unzweideutig die „vorgespielt(e) und genehmigt(e)” Prozesserklärung des damaligen (postulationsfähigen) Vertreters der Kläger: „Ich nehme die Klage zurück.” Damit hat sich das FG umfassend auseinandergesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-26605