BFH Beschluss v. - VI S 9/09

Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung; Streitwert im Beschwerdeverfahren

Gesetze: GKG § 47 Abs. 3, GKG § 63 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Nach Änderung des angefochtenen Bescheids durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluss des Senats vom wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem FA auferlegt.

Die Kläger haben die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren (Revisionsverfahren) maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiter verfolgen werde, bestimmt sich der Streitwert im Beschwerdeverfahren nach dem Streitwert im Klageverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493; vom IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; vom IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 35, Stichwort Nichtzulassungsbeschwerde; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., vor § 135 FGO Rz 231).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 38).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAD-26599