Wiedereinsetzung bei Verhinderung eines Angehörigen einer Sozietät
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch den Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist das Verschulden der von ihnen beauftragten Sozietät wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Partei, die einer Steuerberatungssozietät ein Mandat überträgt, den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern erteilt. Demnach sind —wie auch hier— alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig bevollmächtigt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 6, m.w.N.).
Nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätze zur Vertretung der Kläger durch eine Sozietät ist im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus anderen Gründen zu versagen. Der Prozessvertreter hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, welche Vorkehrungen er für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat. Da derartige Vorkehrungen im Rahmen der Steuerberatersozietät zumutbar und erforderlich waren, käme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Frist trotz ausreichender Vorsorgemaßnahmen aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden wäre (BFH-Beschlüsse vom VI R 94/85, BFH/NV 1986, 743; vom VI B 198/04, BFH/NV 2005, 1349). Entsprechende Darlegungen fehlen im Streitfall: Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Ausführungen dazu, dass der Bürobetrieb durch Führung eines Fristenkontrollbuches oder durch vergleichbare Einrichtungen sowie durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal so organisiert gewesen ist, dass Fristversäumnisse in aller Regel ausgeschlossen sind (vgl. , BFHE 140, 146, BStBl II 1984, 441).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAD-26567