Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: WPV 1994 Art. 25; WPV 1999 Art. 43
Instanzenzug: OLG Düsseldorf, Kart 45/06 vom LG Düsseldorf, 34 O Kart 50/06 vom
Gründe
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 ff. ; , NJW 2008, 2351 Tz. 15 ff.).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und des Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 EG um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an.
Fundstelle(n):
TAAAD-26542
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein