Keine Erstattung der Kosten der im Einspruchsverfahren gegen
Kindergeldaufhebungsbescheid zugezogenen Rechtsanwältin bei Nachreichung
einer beim Kindergeldberechtigten schon vor Beginn des Einspruchsverfahrens
vorliegenden Mitteilung über das Prüfungsergebnis des studierenden
Sohnes
Leitsatz
1. Die Frage, ob die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des
StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist, i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht
eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des
Rechtsbehelfsführers her zu beurteilen. Ein verständiger Bürger
wird nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise
selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in
allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der
angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder
mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist.
2. Kommt es für die Beendigung
des Hochschulstudiums und damit der Berufsausbildung des volljährigen
Kindes auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an und hat die
kindergeldberechtigte Mutter eine insoweit missverständliche Bescheinigung
des Prüfungsamts des Universität vorgelegt, als darin der Abschluss
des Studiums bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt und
über die Aushändigung des Diplomzeugnisses keine Aussage getroffen
worden ist, so war die Familienkasse berechtigt, die Kindergeldberechtigte im
Einspruchsverfahren zum Nachweis des Zeitpunkts der Mitteilung des
Prüfungsergebnisses aufzufordern. Hat das Kind schon vor Erhalt der
missverständlichen Bescheinigung per email eine Mitteilung über die
Abholung der Zeugnisunterlagen erhalten und wurde diese für den
Kindergeldanspruch entscheidungserhebliche Mitteilung des Prüfungsamts
erst von der im Einspruchsverfahren gegen den Kindergeld-Aufhebungsbescheid
hinzugezogenen Rechtsanwältin vorgelegt, so war die Zuziehung der
Anwältin nicht notwendig, da die Mutter diese Mitteilung auch schon vorher
und auch ohne die Kosten verursachende Hinzuziehung einer Rechtsanwältin
einreichen hätte können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-26424
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 15.07.2009 - 5 K 569/08 (Kg)
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