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Neues zum Dienstwagen in Home-Office-Fällen
An die Finanzverwaltung wurde die Frage gerichtet, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers anzusehen ist und welche Folgerungen sich daraus auf Fahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben. Die Finanzverwaltung beurteilt die Sachverhalte nunmehr wie folgt ( – St 211, n. V.):
1. Regelmäßige Arbeitsstätte im „Home-Office”
Nach R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR 2008 ist regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Diese allgemeine Definition wird in R 9.4 Abs. 3 Satz 2 LStR 2008 dahingehend präzisiert, dass insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht, als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (siehe auch OFD Rheinland und Münster, Vfg. vom , ). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das häusliche Arbeitszimmer des ...BStBl 2006 I S. 4