Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1
Instanzenzug: LG Stuttgart, 1 T 9/09 vom AG Böblingen, 1 M 4452/08 vom
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (, NJW 2005, 2017, m.w.N.).
Fundstelle(n):
FAAAD-26243
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein