BGH Beschluss v. - 2 StR 209/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 64

Instanzenzug: LG Bonn, vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falles hält auch die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, revisionsrechtlicher Prüfung stand. Zwar begegnen die Erwägungen des Schwurgerichts zum Geschlecht der Beschwerdeführerin und zu ihrer Neigung zur "Rebellion" angesichts des Zwecks der Maßregel (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 2, 20 f.) rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte weist jedoch eine akzentuierte Persönlichkeit auf; sie leidet zudem unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer begleitenden Essstörung und hat wiederholt ernsthafte Suizidversuche unternommen. Daher erscheint die Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu verneinen, im konkreten Fall nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-26151

1Nachschlagewerk: nein