Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Minderheitsgesellschafters nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1) Beruft sich ein Geschäftsführer einer GmbH darauf, am Fälligkeitstag der Lohnsteuerabführung von gerichtlicher Seite den
Rat erhalten zu haben, keine weiteren Zahlungen zu leisten, so muss er dies zur Abwendung der Haftung auch beweisen. Dies
gilt ebenso für einen vorgetragenen Ratschlag eines Insolvenzverwalters, der drei Tage nach Fälligkeit erfolgt sein soll.
2) Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es u.U. zu einer Insolvenzanfechtung der Zahlung der Lohnsteuer an
das Finanzamt hätte kommen können, da dieser Geschehensablauf nur hypothetisch ist. Insoweit folgt der Senat nicht der Rechtsprechung
des , EFG 2005, 1122 und FG Rh.-Pf. v. - 6 K 2803/04, EFG 2005, 83.
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