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BFH  - XI R 12/09 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG 1999 § 26 Abs 5 Nr 2, UStDV § 73 Abs 1 Nr 1, NATOTrStatZAbk Art 67 Abs 3 Buchst a

Rechtsfrage

Steuerbefreiung von Friseurleistungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut:

1. Gilt ein Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle mittels des im vereinfachten Verfahren zu verwendenden Vordrucks (vgl. BStBl I 1998, 144; vom , BStBl I 2001, 1006; vom , BStBl I 2004, 1200) nur für Einzelbeschaffungen oder auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Umsatzgeschäfte (mehrere Friseurbesuche)?

2. Ist der unbare Zahlungsverkehr (vgl. BFH-Rechtsprechung V R 144/69, V B 136/88, V R 6/87) nicht mehr Voraussetzung für die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift, dass "das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet" werden muss, durch die Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom (vgl. BGBl II 1994, 2594, 2598, 2630) gestrichen wurde?

Abwicklungsschein; Barzahlung; NATO-Truppenstatut; Steuerbefreiung

Fundstelle(n):
HAAAD-25399

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | BFH - XI R 12/09 - erledigt.

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