Steuerbefreiung von Friseurleistungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut:
1. Gilt ein Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle mittels des im vereinfachten Verfahren zu verwendenden Vordrucks (vgl. BStBl I 1998, 144; vom , BStBl I 2001, 1006; vom , BStBl I 2004, 1200) nur für Einzelbeschaffungen oder auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Umsatzgeschäfte (mehrere Friseurbesuche)?
2. Ist der unbare Zahlungsverkehr (vgl. BFH-Rechtsprechung V R 144/69, V B 136/88, V R 6/87) nicht mehr Voraussetzung für die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift, dass "das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet" werden muss, durch die Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom (vgl. BGBl II 1994, 2594, 2598, 2630) gestrichen wurde?
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