BFH Beschluss v. - VI B 159/08

Grundsätzliche Bedeutung nur bei klärungsfähiger Rechtssache; Anerkennung von Behandlungskosten wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche als außergewöhnliche Belastung

Gesetze: EStG § 33, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Auch eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und klärbar sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148, und vom VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341, m.w.N.).

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO setzt u.a. voraus, dass das Urteil des FG in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht (z.B. , BFH/NV 2009, 148).

2. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anerkennung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Vorlage eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten amtsärztliches Attestes voraussetzt, ist jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig. Schon deshalb sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2  1. Alternative FGO nicht gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für den von den Klägern begehrten Abzug von Behandlungskosten nachzuweisen, dass eine Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und eine Therapie erfordert (, BFH/NV 2005, 1286, m.w.N.). Das FG hat indes in seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass weder dem von den Klägern vorgelegten Attest noch der eingereichten Bescheinigung zu entnehmen sei, dass es sich im Streitfall um eine Lese- und Rechtschreibschwäche mit Krankheitswert handele, die eine medizinische Behandlung erfordert. Auf die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage kam es demnach nicht entscheidungserheblich an; denn selbst wenn die von den Klägern vorgelegten Unterlagen als formell ordnungsgemäßer Nachweis anzusehen wären, so sind ihnen nach der tatrichterlichen Würdigung des FG die materiellen Voraussetzungen für einen Abzug nach § 33 EStG nicht zu entnehmen. Diese Würdigung haben auch die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht beanstandet. Im Übrigen beträfe ein Vorbringen gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868, und vom VI B 122/07, juris, m.w.N.).

3. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht. Etwas anderes haben auch die Kläger nicht vorgetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-25203