Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages
Leitsatz
Die nach § 6 Abs. 3 S. 1 InvZulG erforderliche eigenhändige Unterschrift kann bei einer GmbH und Co KG nur von dem einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführer der Komplementär GmbH geleistet werden.
Solange ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, dem die Außenvertretung als Vertretungsorgan zwingend
übertragen ist, können weder ein besonders Beauftragter im Sinne des § 79 Abs. 1 AO noch ein wirksam bestellter Prokurist
oder ein faktischer Geschäftsführer den Antrag auf Investitionszulage wirksam unterzeichnen.
Eine Verhinderung des Geschäftsführers an der eigenhändigen Unterschrift liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer
für einen Monat in einem Kuraufenthalt 400 km entfernt vom Betriebssitz befindet. Vielmehr ist es zumutbar den Geschäftsführer
dort aufzusuchen, um den vorbereiteten Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift versehen zu lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-25065
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.06.2006 - 9 K 3941/04
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