Decken für Haustiere (Hunde) aus 100% Polyester in den Abmessungen von ca. 70 x 100 cm, die an den Rändern mit einem ca. 1
cm breiten Gewebestreifen gesäumt sind, stellen keine Sattlerwaren im Sinne der Position 4201, sondern andere konfektionierte
Ware aus Spinnstoffen der Position 6307 dar. Der Begriff "Hundedecke" wird zwar in der Warenbezeichnung der Position 4201
ausdrücklich erwähnt, hiermit gemeint sind jedoch - wie ein Vergleich mit den anderen in dieser Position genannten Sattlerwaren
zeigt - Decken, die - vergleichbar mit Pferdedecken - vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte oder dergleichen
getragen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAD-25057
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2009 - 4 K 218/07
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