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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 175/08

Gesetze: AO § 110, AO § 122, AO § 124, AO § 362, AO § 367, ErbStG § 7, ErbStG § 10, ErbStG § 25, FGO § 81 Abs. 1 Satz 2, FGO § 82, FGO § 96, ZPO § 418

Zugang der Einspruchsrücknahme nach Verböserungsankündigung

Leitsatz

Die Absendung des Einspruchsrücknahme-Schreibens begründet keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis und reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt ihres Zugangs.

Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Eingangsstempel-Datums genügen nicht zur Widerlegung der hohen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde.

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Einspruchsrücknahme vor der verbösernden Einspruchsentscheidung.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine gesetzliche, sondern nur eine behördliche Frist versäumt wird, wie die in der Verböserungsankündigung vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2009 S. 2390
HAAAD-25052

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2009 - 3 K 175/08

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