Erfordernis der eigenverantwortlichen Kontrolle eines Fristablaufs durch Bevollmächtigten
Leitsatz
Wird die Einspruchsfrist versäumt, weil der Bevollmächtigte die ihm auf elektronischem Wege zugeleitete Einspruchsentscheidung
nicht zur Kenntnis genommen hat, kann die Pflichtverletzung der fehlenden Kenntnisnahme und Sicherstellung der fristgerechten
Bearbeitung fristgebundener Schriftstücke nicht damit i. S. d. § 56 Abs. 2 FGO entschuldigt werden, dass dem Bevollmächtigten
das Schriftstück in seiner ursprünglichen Form aufgrund der Notierung der Klagefrist in einem gesondertem elektronischen Fristenkalender
durch die Mitarbeiter später noch einmal vorgelegt wird (zweigleisige Büroorganisation). Der Bevollmächtigte ist verpflichtet,
den Fristenablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Bearbeitung vorgelegt wird.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1579 Nr. 19 RAAAD-25014
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2009 - 5 K 5213/08
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