Produktion von Bühnenwerken als künstlerische Tätigkeit
Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit im – künstlerisch prägenden – Bereich der Bühnenmusik führt zur Gewerblichkeit
Leitsatz
1. Der Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit ist einer künstlerischen Tätigkeit wesensfremd.
2. War der Steuerpflichtige als Produzent künstlerischer Bühnenprogramme im Bereich der Bühnenmusik, die als ein tragendes
bzw. prägendes künstlerisches Element der Aufführung anzusehen ist, nicht allein oder zumindest entscheidend gestaltend tätig,
sondern gab er insoweit lediglich „die Richtung” der von einem Komponisten zu gestaltenden Musik vor, so ist die Produzententätigkeit
insgesamt keine künstlerische, sondern Gewerbebetrieb.
3. Die Organisationsleistung des Produzenten als solche kann nicht als eigenständige künstlerische Leistung angesehen werden.
4. Ist bereits die Herstellung der fraglichen Bühnenwerke als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, so kommt es auf die Frage,
ob diese getrennt von der anschließend erfolgten, ebenfalls gewerblich geprägten Verwertung im Rahmen von Aufführungen beurteilt
werden kann, nicht an.
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