Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Maßgebendes Pensionsalter nach R 6a Abs. 8 EStR i. d. F. der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008)
Im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – EStÄR 2008) vom (BStBl 2008 I S. 1017) wurden die Mindestpensionsalter, die bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen sind, neu geregelt. Die geänderte Richtlinie gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter nach R 6a Abs. 8 EStR in der Fassung der EStÄR 2008 erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem endet. Der Übergang hat einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen.
Eine Verteilung oder Verrechnung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, kommt nicht in Betracht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 6
-S 2176/07/10004
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2176.1.1-5/2
St32/St33
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 712
BB 2010 S. 752 Nr. 13
DB 2009 S. 1506 Nr. 28
DStR 2009 S. 1431 Nr. 28
EStB 2009 S. 273 Nr. 8
FR 2009 S. 731 Nr. 15
GmbHR 2009 S. 896 Nr. 16
StB 2009 S. 262 Nr. 8
StBW 2009 S. 9 Nr. 15
WPg 2009 S. 837 Nr. 16
BAAAD-24847