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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1474/2007

Gesetze: UStG §§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 lit. a, 3b Abs. 1 6.EG-RL Art. 9 Abs. 2 lit. b und c

Bestimmung der Leistung von Chauffeur-Diensten

Leitsatz

Nach den Umständen der vertraglichen Vereinbarungen können die als „driving service„ angebotene Bereitstellung von Fahrzeugen und besonders qualifizierten Fahrern als einheitliche Leistung eigener Art und nicht als Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG angesehen werden.

Eine als „driving service„ angebotene Leistung ist nicht den in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG genannten Katalogleistungen ähnlich und nicht für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAD-24681

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.03.2009 - 2 K 1474/2007

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