Veräußerungsgewinn bei Beendigung einer Mitunternehmerschaft ohne klare Vereinbarung
Leitsatz
Scheidet bei einer Mitunternehmerschaft einer von zwei Mitunternehmern aus und führt der andere das Unternehmen allein fort,
sodass er das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft ohne Liquidation übernimmt, ist die Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens
voll beendet.
Das kann entweder im Wege einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Übertragung auf den Übernehmenden erfolgen.
Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn ist im Streitjahr zu erfassen, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass
im Streitjahr einer der Gesellschafter die ehemalige Gemeinschaftspraxis allein fortführen würde und dieser im Vergleich zum
Mitgesellschafter einen höheren Anteil an den Schulden übernehmen sollte. Dass die eigentliche Höhe der Schuldübernahme im
Streitjahr noch nicht geklärt war, ist unerheblich.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1299 Nr. 21 MAAAD-24677
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.2009 - 4 K 11071/06
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