Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil bei vom Kläger
verschuldeter verspäteter Beantragung einer mündlichen
Verhandlung
Leitsatz
1. Ein erst einen Tag nach Ablauf der
einmonatigen Antragsfrist nach Zustellung des Gerichtsbescheids gestellter
Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht fristgerecht und damit
unzulässig, so dass der Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs.
3 1. Halbsatz FGO als Urteil wirkt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der Antragsfrist kommt nicht in Betracht, wenn der
Kläger eine entsprechende gerichtliche Anfrage nur damit beantwortet hat,
dass es eine ganze Reihe von unverschuldeten Missverständnissen gegeben
habe, auf die er aber später zur beiderseitigen Arbeitserleichterung nicht
weiter habe eingehen wollen.
Fundstelle(n): ZAAAD-24664
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2009 - 1 K 920/08
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.