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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 KO 8/09 EFG 2009 S. 1412 Nr. 17

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3 Satz 1, RVG § 2 Abs. 2

Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen für die Auslösung einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV.

  2. Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an der beide Seiten mitgewirkt haben.

  3. Auch ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle rechtfertigt die Entstehung einer Terminsgebühr.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1218 Nr. 19
EFG 2009 S. 1412 Nr. 17
YAAAD-24634

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 08.06.2009 - 11 KO 8/09

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