Zeitpunkt des Inkrafttretens
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Diese Interpretation ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Die mit der im April 2009 veröffentlichten Verlautbarung Verbesserungen der IFRS erfolgte Änderung an Paragraph 14 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation auf Berichtsperioden an, die vor dem beginnen, oder wendet es die Änderung an Paragraph 14 auf Berichtsperioden an, die vor dem beginnen, so hat es dies anzugeben.
Fundstelle(n):
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PAAAJ-49879