Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen sowie Kosten aus dem privaten Lebensbereich
Leitsatz
1. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen nicht möglich
ist, weil der Unternehmer den Gegenstand oder die Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich
verwendet (hier: Scheidungs- Gerichts- und Anwaltskosten bzw. Umzugskosten).
2. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Telefonanlagen unterliegt als Leistungseigenverbrauch
gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 UStG der Umsatzsteuer. Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen
ermitteln, ist der Umfang der privaten Telefonnutzung zu schätzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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