1. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
für Umsatzsteuerzwecke.
2. Hat das FA dem Auftragnehmer – aus welchen Gründen auch immer – keine Steuernummer erteilt hat, ist es für seinen Geschäftspartner
offensichtlich, dass er aus einer später vom Auftragnehmer gestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis bereits aus diesem
Grund keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Nichterteilung der Steuernummer hat daher zur Folge, dass der Antragsteller
bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen wird.
3. I. R. d. Verfahrens zur Vergabe einer Steuernummer ist somit vom FA eine zeitnahe Entscheidung zu treffen, die es dem Antragsteller
ermöglichen soll, seine begonnene Tätigkeit alsbald in vollem Umfang aufzunehmen. Die Vergabe von Steuernummern für eine beabsichtigte
unternehmerische Tätigkeit darf daher nicht an zu hohe Anforderungen geknüpft werden.
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