Umsätze aus der Durchführung von Seminaren im
Zusammenhang mit Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining
Leitsatz
Der Begriff der
„Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin” ist deshalb nach der
Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass er nur medizinische Leistungen
umfasst, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und – soweit
möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen
durchgeführt werden. Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel
dienen (wie im Streitfall die Durchführung von Seminaren), sind daher vom
Anwendungsbereich des Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der
6. EG-Richtlinie ausgeschlossen und
unterliegen der Umsatzsteuer.
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAD-24327
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FG München, Beschluss v. 17.02.2009 - 14 V 3741/08