VO EG Nr. 593/2008 Artikel 21
Kapitel III: Sonstige Vorschriften
Artikel 21 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
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SAAAD-24192