VO EG Nr. 593/2008 Artikel 17

Kapitel II: Einheitliche Kollisionsnormen

Artikel 17 Aufrechnung

Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.

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SAAAD-24192