VO EG Nr. 593/2008 Artikel 17
Kapitel II: Einheitliche Kollisionsnormen
Artikel 17 Aufrechnung
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
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SAAAD-24192