Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug: LG Hamburg, 326 T 10/07 vom AG Hamburg, 67g In 158/05 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der Senat hat zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen, und inwiefern solche Maßnahmen bei der Bemessung seiner Vergütung berücksichtigt werden können, in den Beschlüssen vom (IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672) und vom (IX ZB 36/06, [...]) Stellung genommen. Im Hinblick auf diese Entscheidungen kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, zumal § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung zur InsVV vom auf den Sachverhalt nicht anwendbar ist (, ZIP 2008, 2323; bestätigt mit Beschlüssen v. - IX ZB 87/07 und IX ZB 30/08, [...]). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Senats ein.
Fundstelle(n):
IAAAD-24032
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein