Anspruch auf Durchführung einer Pflichtveranlagung
Leitsatz
Lehnt das FA einen Antrag auf Veranlagung wegen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. rechtskräftig
ab, besteht kein Anspruch mehr auf Durchführung einer Pflichtveranlagung.
Die vom BFH festgestellte Verfassungswidrigkeit der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. ändert daran nichts.
Das GG beinhaltet keine allgemeine Verpflichtung, rechtswidrige belastende VA unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft
von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben. Das gilt auch für bestandskräftige VA, deren Rechtsgrundlage gegen
Verfassungsrecht verstößt.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1249 Nr. 20 EFG 2009 S. 1214 Nr. 15 LAAAD-23970
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.04.2009 - 9 K 298/07