Die Bestellung eines Steuerberaters ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch
die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn über das Vermögen des Steuerberaters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieser
in das vom Insolvenz- oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters nach der
InsO eintretenden Rechtsfolgen nicht geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des insolvent gewordenen Steuerberaters sind noch nicht wieder hergestellt, solange
dem Steuerberater nicht die Restschuldbefreiung erteilt und ein Insolvenzplan aufgestellt ist.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1281 Nr. 20 AAAAD-23965
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.11.2008 - 6 K 416/07
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