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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 5446/05 F

Gesetze: FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b, FördG § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, SGB VIII § 34

Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibung für Teilherstellungskosten

Leitsatz

Ein Kinderheim, das nach der Konzeption der Baulichkeiten als Gemeinschaftsunterbringung für eine Vielzahl regelmäßig wechselnder Kinder vorrangig zu Therapie- und Betreuungszwecken dient, ist kein Wohnzwecken dienendes Gebäude im Sinne der für die Berechnung der Abschreibungen maßgeblichen Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b und Satz 2 Nr. 1 FördG sowie des § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG.

Fundstelle(n):
HAAAD-23954

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.02.2009 - 16 K 5446/05 F

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