Gleichstellung der Anteilsentnahme mit einem Anschaffungsvorgang und dem daraus folgenden Ansatz des Teilwertes statt der
historischen Anschaffungskosten
Leitsatz
Ist eine veräußerte wesentliche Beteiligung zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so tritt bei der Ermittlung
des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG der Entnahmewert (Teilwert) an die Stelle der Anschaffungskosten.
Dies gilt auch, soweit bei der Entnahme die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden
sind.
§ 17 EStG ist keine Korrekturnorm, durch die das Finanzamt nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des Entnahmegewinns
in früheren Veranlagungszeiträumen nachholen bzw. ausgleichen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-23953
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.05.2009 - 15 K 2503/07 E
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