Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S.d. § 5 Abs. 1 KapErhStG zum Gewerbeertrag
Leitsatz
Der bei einer Nennkapitalrückzahlung der Pauschbesteuerung unterliegende fiktive Gewinnanteil i. S. d. § 5 Abs. 1 KapErhStG
ist dem Gewerbeertrag nicht hinzuzurechnen.
Dabei ist unerheblich, dass die in § 5 Abs. 2 KapErhStG geregelte Steuerfreistellung zugunsten der Pauschbesteuerung bei
der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns durch eine außerbilanzielle Korrektur erfolgt.
Bei der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KapErhStG handelt es sich nicht um eine persönliche, mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer
nicht zu vereinbarende Steuerbefreiung, die eine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils gebieten könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-23952
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2009 - 14 K 3600/06 G
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