Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8c KStG wird saniert!
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAD-23519 Der Bundestag hat am das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verabschiedet, das u. a. die Einführung einer zeitlich befristeten Sanierungsausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG-E) vorsieht. Die Zustimmung des Bundesrats wird für den erwartet.
Hintergrund
[i]GesetzeszweckDurch die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Regelung des § 8c KStG kommt es zu einem partiellen bzw. vollständigen Wegfall von körperschaftsteuerlichen Verlusten und Verlustvorträgen einer Körperschaft, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Erwerber oder eine Erwerberhand mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar erwirbt. Die Rechtsfolgen gelten auch für gewerbesteuerliche Fehlbeträge und Zinsvorträge der Körperschaft bzw. einer ihr nachgeordneten Mitunternehmerschaft. Dies vermag sanierungswillige Investoren vom Erwerb einer angeschlagenen Körperschaft abzuhalten. Um dieses steuerliche Sanierungshindernis zu beseitigen, sieht § 8c Abs. 1a KStG-E ein für die Jahre 2008 und 2009 geltendes Sanierungsprivileg vor.
Erwerb zum Zwecke der Sanierung
[i]VoraussetzungenTatbestandlich wird ein „Beteiligungserwerb zum Zwecke der ...