BGH Beschluss v. - 4 StR130/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 55

Instanzenzug: LG Dortmund, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen und Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die gemäß § 55 StGB unter Schärfung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand.

Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begründung, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; ). Diesen Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch deshalb nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe "unter Berücksichtigung und Abwägung aller Strafzumessungserwägungen, auf die jene 10 Einzelstrafen aus dem zurückgehen", gebildet hat. Diese Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; ). Das vorliegende Urteil lässt deshalb eine vollständige Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen, nicht zu. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht.

Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen wird der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Fundstelle(n):
HAAAD-23672

1Nachschlagewerk: nein