Zum Vorliegen einer quotenbestimmenden Teilungsanordnung bei rein testamentarischer Verteilung des gesamten Vermögens
Leitsatz
Die Frage der Erbeinsetzung kann das Gericht – ggf. abweichend vom Nachlassgericht – selbst überprüfen.
Bei der Auslegung von Testamenten ist der wirkliche Erblasserwille zu erforschen.
Für das Vorliegen einer Erbeinsetzung spricht, wenn praktisch über das gesamte Vermögen verfügt wurde.
Wird nahezu das gesamte Vermögen testamentarisch verteilt, ohne dass eine Erbeinsetzung vorliegt, ist eine quotenbestimmende
Teilungsanordnung gegeben.
Beim Nachweis der Bekanntgabe durch Empfangsbekenntnis bestimmt sich der Zugangstag nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum.
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1258 Nr. 20 WAAAD-23586
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2008 - 3 K 310/05
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