Außergewöhnliche Reparaturaufwendungen für das Kfz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar
Leitsatz
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der ab dem gültigen Fassung (Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
vom , BGBl I 2000, 1918) sind außergewöhnliche Aufwendungen für ein Kfz (z.B. Motorschaden aufgrund vorzeitigen
Verschleiß) neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind.
2. Die ältere BFH-Rechtsprechung, nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten
abziehbar sind (z. B. , BFH/NV 1985, 28; v. , VI R 26/73, BStBl II 1974, 186), ist durch
die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem überholt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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