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FG München Urteil v. - 13 K 4357/07

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 9 Abs. 2 S. 1

Außergewöhnliche Reparaturaufwendungen für das Kfz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar

Leitsatz

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der ab dem gültigen Fassung (Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom , BGBl I 2000, 1918) sind außergewöhnliche Aufwendungen für ein Kfz (z.B. Motorschaden aufgrund vorzeitigen Verschleiß) neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind.

2. Die ältere BFH-Rechtsprechung, nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (z. B. , BFH/NV 1985, 28; v. , VI R 26/73, BStBl II 1974, 186), ist durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem überholt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAD-23582

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FG München, Urteil v. 21.04.2009 - 13 K 4357/07

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