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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 840/08 BG

Gesetze: GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1GG Art. 140 WRVArt. 137 Abs. 5 Satz 2 AO § 184 Abs. 1

Rechtmäßigkeit der Festschreibung eines Einheitswertes im Wege der Art- und Wertfortschreibung gem. § 22 Abs. 1 und 2 i. V. mit Abs. 4 Nr. 1 BewG

Leitsatz

  1. Einem der islamischen Religionsausübung dienenden Verein steht ohne eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (KöR) die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG nicht zu.

  2. Die weder auslegungs- noch analogiefähige Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden in Bezug auf die Anerkennung als KöR durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ist als sachgerechte Differenzierung verfassungsgemäß.

  3. Die im Übrigen geltende Beschränkung steuerlicher Privilegierungen auf in der Rechtsform einer KöR verfasste Religionsgesellschaften würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, diesen Status zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

  4. Die Befreiung von der Grundsteuer kann auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat.

Fundstelle(n):
FAAAD-23557

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2008 - 11 K 840/08 BG

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